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S. 392). Die Unterscheidung ändert indessen nichts an den in beiden Fällen gleichermassen bestehenden Bindungswirkungen des Erbvertrags

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29. Mai 12

Erbrecht

5A 473/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Erbrecht/AppenzellInnerrhoden·DE·41 min·1
LeitentscheidBGETeilweise Abweisung