S. 360 f. § 11 N. 42). Eine Bezeichnung des Grundbuchamtes oder der Notare der Bezirksschreiberei als Stellvertreter zur Entgegennahme der Ausübungserklärung liegt nicht vor. Deren Befugnisse sind im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag klar umschrieben (Bst. B.b). Das Grundbuchamt wurde ermächtigt