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S. 135). Das ist hier aufgrund der unterschiedlichen geregelten Sachverhalte nicht der Fall. Dass die Auffangeinrichtung in Art. 60 Abs. 1 BVG als Vorsorgeeinrichtung bezeichnet wird

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12. Dez. 08

Berufliche Vorsorge

9C 550/2008/II. sozialrechtliche Abteilung/Berufliche Vorsorge/Bern·DE·13 min·13
LeitentscheidBGEAbweisung