S. 119 ff. N. 06.61 ff.). Ungeachtet ihrer Eignung zur Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten gewährleistet die Gütergemeinschaft beiden Ehegatten über die Regeln der gemeinsamen Verwaltung — Richter — Swissrulings
S. 119 ff. N. 06.61 ff.). Ungeachtet ihrer Eignung zur Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten gewährleistet die Gütergemeinschaft beiden Ehegatten über die Regeln der gemeinsamen Verwaltung