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Rz. 907 ff.). Die unrichtige Bezeichnung der Nebenbestimmung ist jedoch nicht weiter von Bedeutung. Zu ihrer Begründung erwog das Verwaltungsgericht

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27. Sept. 11

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 271/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Raumplanung und öffentliches Baurecht/Lucerne·DE·35 min·16
Teilweise Abweisung