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Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden

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4. Feb. 10

Erwerbersatzordnung

9C 534/2009/II. sozialrechtliche Abteilung/Erwerbersatzordnung/Aargau·DE·17 min·13
Gutheissung