R.________ der treuhänderischen Verwaltung durch die Klägerin nach Massgabe des Parteiengesetzes unterstehen. Während der fraglichen Transaktion waren die Abklärungen bezüglich der R.________ bereits im Gange. Mit der S.________ befasste sich die Klägerin erst nach der Saldierung der Zürcher Konten. Die Entscheide über die Anwendbarkeit des Parteiengesetzes der DDR auf R.________