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Privatlebens nicht entgegen. Zwar hat der Beschwerdeführer - wie erwähnt (E. 1.1) - aufgrund der gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau

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17. Mai 13

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 1197/2012/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Zurich·DE·15 min·1
Teilweise Abweisung