Pflichten aus der Dienstbarkeit nicht deutlich im Sinne von Art. 738 Abs. 1 ZGB wieder. Das Fahrwegrecht führt laut Plan ab der südlichen Grenze des Grundstücks alt-Nr. 9 bzw. des heutigen Grundstücks Nr. 515 in südlicher Richtung über die abzutrennende Teilparzelle bzw. das heutige Grundstück Nr. 726. Der Plan stellt den Grenzverlauf indessen nicht richtig dar