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Personenstand - wie es in seiner Verfügung vom 3. Juli 2009 festgehalten hat - am 12. September 2006 bereits schriftlich die Ausweisung namentlich wegen ihrer Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht gestellt hatte. Mithin musste vorliegend auf jeden Fall nicht mehr eine zusätzliche Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG ergehen

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30. Juli 11

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 283/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Bern·DE·8 min·14
Abweisung