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Passiven der Gesellschaft zum Konkurszeitpunkt ermittelt seien. Dies sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner nicht bereits nach Ablauf der Frist zur Forderungsanmeldung

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16. März 10

Gesellschaftsrecht

4A 462/2009/I. zivilrechtliche Abteilung/Gesellschaftsrecht/Schwyz·DE·29 min·1
LeitentscheidBGETeilweise Gutheissung