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Organisationen wie der Schweizerische Fussballverband SFV im Anschluss an die umstrittenen Polizeimassnahmen ihrerseits privatrechtliche Massnahmen treffen. Rechtskräftige Rayonverbote werden gemäss Art. 24a BWIS in das elektronische Informationssystem des Bundesamtes für Polizei

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13. Okt. 10

Grundrecht

1C 428/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Grundrecht/Zurich·DE·42 min·1
LeitentscheidBGETeilweise Abweisung