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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer. Sie haben für die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1

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21. Sept. 11

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

5A 415/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Schuldbetreibungs- und Konkursrecht/Zurich·DE·10 min·13
LeitentscheidBGEAbweisung