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Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen wie auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführer werden damit kostenpflichtig unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1

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25. Aug. 08

Sachenrecht

5A 359/2008/II. zivilrechtliche Abteilung/Sachenrecht·DE·8 min·1
Nichteintreten