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Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Beschwerdeführerinnen sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG)

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23. Mai 13

Ökologisches Gleichgewicht

1C 403/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Ökologisches Gleichgewicht/Zurich·DE·9 min·12
Nichteintreten