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Nach Auffassung des Kantonsgerichts vermag den Beschwerdeführern ihr Hinweis auf den bereits erwähnten Vergleich vom 21. März 2002 nicht zu helfen. Vorab sei zu bemerken

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22. Dez. 08

Personenrecht

5A 683/2008/II. zivilrechtliche Abteilung/Personenrecht/StGallen·DE·17 min·1
Teilweise Abweisung