Nach Art. 7 LPG beträgt die erste Pachtdauer für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre. Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer ist nur gültig — Richter — Swissrulings
Nach Art. 7 LPG beträgt die erste Pachtdauer für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre. Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer ist nur gültig