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Nach Art. 7 LPG beträgt die erste Pachtdauer für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre. Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer ist nur gültig

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25. Feb. 10

Vertragsrecht

4A 588/2009/I. zivilrechtliche Abteilung/Vertragsrecht/Valais·DE·17 min·13
Teilweise Gutheissung