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Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt der Strafrichter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person die Einziehung von Gegenständen

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8. Mai 12

Strafprozess

1B 168/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/Aargau·DE·5 min·1
Gutheissung