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Nach Art. 420 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 420 Abs. 2 ZGB kann der Bevormundete sowie jedermann

1 Entscheide·0 Präsident·11 Aufrufe
3. Feb. 12

Familienrecht

5A 649/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Familienrecht·DE·10 min·12
Teilweise Gutheissung