Skip to content

Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden

1 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe
29. Jan. 09

Bürgerrecht und Ausländerrecht

1C 190/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht·DE·17 min·1
LeitentscheidBGETeilweise Gutheissung