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N. 53 zu Art. 12 StGB). Der eventualvorsätzlich Handelnde verletzt demgegenüber die ihm obliegenden Pflichten ohne Rücksicht auf die Konsequenzen

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13. Okt. 09

Haftpflichtrecht

4A 235/2009/I. zivilrechtliche Abteilung/Haftpflichtrecht/Lucerne·DE·13 min·1
Teilweise Abweisung