N. 18 zu Art. 25). Ein solcher Zweck eines Feststellungsbegehrens würde der Funktion des Feststellungsverfahrens widersprechen — Richter — Swissrulings
N. 18 zu Art. 25). Ein solcher Zweck eines Feststellungsbegehrens würde der Funktion des Feststellungsverfahrens widersprechen