Skip to content

N. 17 zu Art. 712r ZGB). Ebenfalls genügt es für eine gerichtliche Abberufung nicht

1 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe
9. Nov. 09

Sachenrecht

5A 616/2009/II. zivilrechtliche Abteilung/Sachenrecht·DE·19 min·1
Teilweise Abweisung