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N. 10 zu Art. 33 SVG). Da in derartigen Situationen nach der Lebenserfahrung das Hinaustreten auf die Fahrbahn oft nicht mit der gebotenen Vorsicht erfolgt

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23. Dez. 09

Haftpflichtrecht

4A 479/2009/I. zivilrechtliche Abteilung/Haftpflichtrecht/Zurich·DE·19 min·17
Teilweise Abweisung