Mitwirken im Ergebnis von der Verrechnungssteuer zu befreien. Erst solche unüblichen Dispositionen können als ungewöhnlich im Sinne einer Steuerumgehung bezeichnet werden — Richter — Swissrulings
Mitwirken im Ergebnis von der Verrechnungssteuer zu befreien. Erst solche unüblichen Dispositionen können als ungewöhnlich im Sinne einer Steuerumgehung bezeichnet werden