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Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 trat das Bezirksgericht (Einzelrichter im summarischen Verfahren) mangels sachlicher Zuständigkeit darauf nicht ein. Die Rechtsmittelbelehrung in dieser Verfügung lautete wie folgt:

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6. Dez. 12

Sachenrecht

5A 378/2012/II. zivilrechtliche Abteilung/Sachenrecht/Schwyz·DE·17 min·1
LeitentscheidBGEGutheissung