Mit Verfügung vom 12. August 2010 verweigerte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich A.X.________ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den "Zwei-Drittel-Termin" (10. September 2010). Die Direktion der Justiz — Richter — Swissrulings
Mit Verfügung vom 12. August 2010 verweigerte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich A.X.________ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den "Zwei-Drittel-Termin" (10. September 2010). Die Direktion der Justiz