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Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 teilen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht den Rückzug der Beschwerde mit. Somit ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG)

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18. Juli 12

Strafprozess

1B 318/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/Zug·DE·2 min·10
Gutheissung