Mit Schlussverfügung Nr. 2 vom 15. August 2011 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) die Herausgabe von Unterlagen zu einem Bankkonto an die ersuchende Behörde
1C 553/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·4 min·10
Nichteintreten
Mit Schlussverfügung Nr. 2 vom 15. August 2011 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) die Herausgabe von Unterlagen zu einem Bankkonto an die ersuchende Behörde — Richter — Swissrulings