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Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2011 ist das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerinnen haben sich mit Eingabe vom 3. Juli 2011 (Postaufgabe) zum einverlangten Kostenvorschuss geäussert

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8. Aug. 11

Familienrecht

5A 421/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Familienrecht/Zurich·DE·6 min·1
Nichteintreten