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Mit der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist vorliegend der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gegeben. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies nicht. Strittig bleibt jedoch die behauptete Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bzw. die Abwägung der auf dem Spiel stehenden privaten

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28. März 13

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 873/2012/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Graubuenden·DE·16 min·2
Teilweise Abweisung