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Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über die Gesuche um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerden hatten im Übrigen ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG)

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1. Dez. 08

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 480/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·6 min·11
Nichteintreten