Mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 schrieb das Obergericht das Rekursverfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von Fr. 4'000.-- auferlegte es den Beschwerdeführern (Dispositiv-Ziffer 2)