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Massnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Was als Schutzmassnahme im Sinne der zitierten Bestimmung zu gelten hat

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31. Okt. 11

Familienrecht

5A 221/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Familienrecht/Lucerne·DE·37 min·2
LeitentscheidBGEGutheissung