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Mangels in vertretbarer Weise geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung der nachgesuchten Bewilligungen erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Dies gilt auch in Bezug auf den Eventualantrag (Erteilung einer befristeten Bewilligung zwecks Vorbereitung einer Heirat). Abgesehen davon

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1. Okt. 12

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 940/2012/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Aargau·DE·6 min·17
Abweisung