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Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich

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4. Nov. 08

Strafprozess

1B 286/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·2 min·11
Nichteintreten