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Lärm oder Erschütterung (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Das Verbot übermässiger Einwirkung lässt sich mit den Klagen gemäss Art. 679 ZGB durchsetzen. Danach kann auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden

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17. Jan. 11

Sachenrecht

5A 648/2010/II. zivilrechtliche Abteilung/Sachenrecht/Schwyz·DE·14 min·2
Teilweise Abweisung