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Konkurs (Verfahren BS.2009.1). Am 29. Dezember 2008 verlangten sie die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Das Begehren betreffend Ausstandspflicht überwies die untere Aufsichtsbehörde am 5. Januar 2009 zuständigkeitshalber an die obere kantonale Aufsichtsbehörde (Verfahren BS.2009.2). Mit Entscheid vom 26. Januar 2009 wies die obere Aufsichtsbehörde die Beschwerde

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