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Konkretisierung der später ergangenen steuerrechtlichen Begriffe sowie Normen massgeblich mitzuprägen haben (vgl. dazu auch E. 4.3.1 des angefochtenen Urteils). Dazu kommt Folgendes: Die privilegierte Besteuerung der Wertzuwachsgewinne auf land-

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2. Dez. 11

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

2C 11/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliche Finanzen & Abgaberecht/Aargau·DE·17 min·1
LeitentscheidBGETeilweise Abweisung