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Instandstellung bezwecken (Art. 27 Abs. 2 lit. h ArG). Die zuständige Behörde kann schliesslich ausnahmsweise geringfügige Abweichungen von den Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung zulassen

1 Entscheide·0 Präsident·8 Aufrufe
15. Juli 10

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

2C 748/2009/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Gesundheitswesen & soziale Sicherheit·DE·15 min·15
LeitentscheidBGETeilweise Abweisung