Insgesamt stellt die von den Beschwerdeführern beanstandete Einzonung keine Verletzung von Art. 21 Abs. 2 RPG oder Art. 3 RPG dar: Mit dem nach der letzten massgeblichen Planung gegründeten FC Merenschwand
1C 1/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Raumplanung und öffentliches Baurecht/Aargau·DE·15 min·15
Teilweise Abweisung
Insgesamt stellt die von den Beschwerdeführern beanstandete Einzonung keine Verletzung von Art. 21 Abs. 2 RPG oder Art. 3 RPG dar: Mit dem nach der letzten massgeblichen Planung gegründeten FC Merenschwand — Richter — Swissrulings