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Insgesamt ist den kantonalen Behörden weder eine Verfassungs- noch eine Bundesrechtswidrigkeit vorzuwerfen. Soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist

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3. Feb. 11

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 217/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Raumplanung und öffentliches Baurecht/Graubuenden·DE·27 min·15
Teilweise Abweisung