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Insgesamt erschöpfen sich die Vorwürfe der Beschwerdeführer hauptsächlich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Damit wird jedoch keine Verfassungswidrigkeit dargetan. Die Beschwerde lässt eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid praktisch gänzlich vermissen:

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26. Feb. 09

Öffentliches Dienstverhältnis

1C 312/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliches Dienstverhältnis/Zurich·DE·15 min·2
Teilweise Abweisung