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In rechtlicher Hinsicht überprüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid frei (Art. 106 Abs. 1 BGG). Hingegen ist es an den von der kantonalen Aufsichtsbehörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte einzig eine Verfassungsverletzung

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