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In der vorliegenden Konstellation ist im Sinne der dargelegten Praxis kein rechtsmissbräuchliches Prozessieren der Beschwerdeführer ersichtlich. Sie sind (gestützt auf Art. 21 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV bzw. Art. 80h lit. b IRSG) legitimiert

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23. Mai 11

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 122/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·10 min·1
Gutheissung