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In Anbetracht dessen kann der vorliegende Fall nicht als besonders bedeutend eingestuft werden. Die Beschwerde ist deshalb unzulässig

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19. Jan. 12

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 553/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·4 min·1
Nichteintreten