Im Zusammenhang mit der finanziellen Auseinandersetzung bei der Auflösung der Baugesellschaft per 31. März 1994 sind sich die Parteien einig — Richter — Swissrulings
Im Zusammenhang mit der finanziellen Auseinandersetzung bei der Auflösung der Baugesellschaft per 31. März 1994 sind sich die Parteien einig