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Im zu beurteilenden Fall ist das Einspracheverfahren vor dem Regionalgericht noch nicht mit einem gerichtlichen Endentscheid abgeschlossen worden. Angefochten ist vielmehr ein während des Einspracheverfahrens ergangener Zwischenentscheid betreffend die Verweigerung der amtlichen Verteidigung. Da sich das Verfahren bis zum Erlass des Endentscheids nach der gesetzgeberischen Konzeption nach altem Recht richtet

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15. Juli 11

Strafprozess

1B 239/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·7 min·18
Gutheissung