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Im zu beurteilenden Fall bestehen keine wohlerworbenen Rechte. Weder die gemäss § 7 des teilrevidierten Stadtratsreglements nicht mehr auszurichtenden Abgangsentschädigungen noch die aufgrund § 8 des Reglements gestrichenen Sondersparbeiträge in der beruflichen Vorsorge sind als wohlerworbene Rechte einzustufen

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29. Nov. 10

Politische Rechte

1C 313/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Politische Rechte/Zug·DE·15 min·1
Teilweise Abweisung