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Im Sinne einer ersten generellen Regel für die Prioritätensetzung kann dem Bundesverwaltungsgericht beigepflichtet werden: Soweit keine besonderen Verhältnisse vorliegen

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16. Okt. 07

Strafprozess

12T 2/2007/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·10 min·1